Der Beschuldigte ist u.a. im einschlägigen Bereich vorbestraft, was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Dezember 2013 wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Abhängigen und einer Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 240.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Offensichtlich hat er keine genügenden Lehren aus dieser Vorstrafe gezogen.