Selbstredend ist es jedoch nicht einerlei, ob es gegenüber A._____ zu einer oder mehreren sexuellen Nötigungen gekommen ist, zumal aufgrund der unterschiedlichen Natur und des zeitlichen Abstands der sexuellen Handlungen eine natürliche Handlungseinheit entfällt. Der Beschuldigte hat den Vorsatz hinsichtlich der einzelnen sexuellen Handlungen von Neuem anhand der sich ihm bietenden Möglichkeiten gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe für die mit der Rasur des Intimbereichs einhergehende sexuelle Nötigung von A._____ um 6 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.