Nach dem Dargelegten ist hinsichtlich der Rasur des Intimbereichs von A._____ und den damit einhergehenden Berührungen seines Geschlechtsteils bei einer Einzelbetrachtung von einem in Relation zum Strafrahmen gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den beiden sexuellen Nötigungshandlungen besteht, als sie in der gleichen Nacht zum Nachteil des gleichen Opfers begangen wurden. Selbstredend ist es jedoch nicht einerlei, ob es gegenüber A.___