Selbst wenn die Rasur des Intimbereichs einer anderen Person bei isolierter Betrachtung nicht zwingend sexuell motiviert sein muss, stellen die hierfür nötigen Berührungen des Penis von A._____ durch den Beschuldigten im Gesamtkontext seiner späteren Handlungen eine erhebliche Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit und Selbstbestimmung von A._____ dar. Hinzu kommt, dass die gegen den Willen von A._____ erfolgte Rasur seines Intimbereichs ihn auch optisch und haptisch mindestens für mehrere Tage an die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten erinnert haben.