3.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für die weitere sexuelle Nötigungshandlung – die Intimrasur und das damit einhergehende Anfassen des Penis von A._____ –, für welche bei isolierter Betrachtung ebenfalls eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: