_ wurde eineinhalb Tage nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht. Dabei konnten keine Verletzungen am Anus festgestellt werden und A._____ schilderte auch keine Symptome, die auf Verletzungen des Afters oder des Enddarms hätten schliessen können (UA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Dem Beschuldigten ist das anale Eindringen jedoch nur deshalb nicht gelungen, weil sich A._____ soweit möglich angespannt und sich sodann abgedreht hat. Mithin hat der Beschuldigte nur deshalb von A._____ abgelassen, weil er gemerkt hat, dass ihm das Eindringen aufgrund der Position von A._____ nicht gelingen würde.