Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Nötigungen für die vollendete sexuelle Nötigung von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). A._____ wurde eineinhalb Tage nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht.