Verwerflichkeit der Tatbegehung nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands in Form der Ausnutzungen einer tatsituativen Zwangssituation hinausgegangen, was sich deshalb nur leicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Dass der Beschuldigte darüber hinaus keine Gewalt angewendet hat, kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken; vielmehr ist das Ausbleiben eines zusätzlich verschuldenserhöhenden Umstands neutral zu berücksichtigen.