3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden teilweise versuchten sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ist die Einsatzstrafe – qua Schwere – für die versuchte anale Penetration von A._____ festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: 3.5.2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).