Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte – bei isolierter Betrachtung – hinsichtlich der (versuchten) sexuellen Nötigungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die von der Vorinstanz für die mehrfache Pornografie ausgesprochene Geldstrafe ist mit Berufung nicht und mit Anschlussberufung nur in Bezug auf die Strafart angefochten worden. Entgegen der Staatsanwaltschaft wirkt sich eine Geldstrafe nicht ungenügend präventiv auf den Beschuldigten aus, nur - 20 -