Dementsprechend ist die Strafe für die sexuellen Nötigungen gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung zu bestimmen, da sich das im Tatzeitpunkt geltende Recht als milder erweist («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB).