Per 1. Juli 2024 ist das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Art. 189 StGB wurde insoweit geändert, als die Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nunmehr unter den Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB fällt und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Demgegenüber galt diese tatbestandsmässige Handlung bis am 30. Juni 2024 als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen war. Dementsprechend ist die Strafe für die sexuellen Nötigungen gestützt auf Art.