Der Beschuldigte hat mit Berufung – ausgehend von dem von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigungen – für den von ihm anerkannten Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung beantragt, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.