3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die sexuellen Nötigungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 ½ Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren, und für die mehrfache Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. - 19 -