3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffer I.1.) und – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffer I.2.) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.