wie es A._____ auch getan hat – nicht zumutbar gewesen ist, was sich der Beschuldigte vorsätzlich zunutze machte. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Intimrasur und der versuchten analen Penetration der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.