2.4.3. Der Beschuldigte hat A._____ in der Dusche im Intimbereich rasiert, hierzu dessen Penis angefasst und in die Hand genommen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass A._____ weder generell noch in seinem erheblich alkoholisierten Zustand, der für den Beschuldigten eindeutig erkennbar gewesen ist, an einer homosexuellen Handlung mit dem Beschuldigten interessiert gewesen ist (siehe dazu oben; der Beschuldigte ist zudem eigener Aussage zufolge nicht davon ausgegangen, dass A._____ homosexuell ist, UA act. 603) – unzweifelhaft als sexuelle Handlung zu qualifizieren, welche gegen den erkennbaren Willen von A._____ erfolgt ist.