Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein (BGE 131 IV 107 E. 2.2 und 2.4, je mit Hinweisen). Die Intensität des psychischen Drucks ist dann mit jener der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann bzw. ein solcher unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.5.1).