Unter «andere sexuelle Handlungen» fallen beispielsweise das Einführen von Gegenständen in den Anus und das Berühren des nackten männlichen Geschlechtsteils. Entscheidend ist, dass die Handlung für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7).