Als «beischlafsähnliche Handlungen» im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt, was unter anderem beim Einführen des männlichen Gliedes in den Anus der Fall ist (BGE 86 IV 177). Unter «andere sexuelle Handlungen» fallen beispielsweise das Einführen von Gegenständen in den Anus und das Berühren des nackten männlichen Geschlechtsteils.