2.4. 2.4.1. Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung] macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, - 17 - Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.