gelegt habe, aus, es habe ein paar Sachen darauf gehabt und es habe rasch gehen müssen (GA act. 867). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich im Widerspruch zu seiner früheren Aussage aus, er habe gar nicht gewusst, wo sich A._____ hingelegt habe, da er selbst noch mit der Reinigung des Badezimmers beschäftigt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41). Entgegen diesen Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass sich auf dem Gästebett lediglich einige Unterlagen sowie ein Medizinball befunden haben, die mit wenigen Handgriffen innert Sekunden weggeräumt gewesen wären (UA act. 112 f.). Sodann leuchtet nicht ein, weshalb A.__