Während seiner Einvernahme vom 2. November 2021 sagte er aus, er habe den nackten A._____ ins Bett in seinem Schlafzimmer gebracht, indem er ihn seitlich leicht gehalten habe und dieser seinen Arm um seinen Kopf gelegt habe. Er habe A._____ dann in sein Bett gelegt und zugedeckt (UA act. 601). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Nachfrage hin, weshalb er A._____ nicht wie angekündigt in das im WhatsApp-Chat und am Abend des 30. Oktober 2021 mehrfach angepriesene Gästebett (UA act. 600) gelegt habe, aus, es habe ein paar Sachen darauf gehabt und es habe rasch gehen müssen (GA act. 867).