Demgegenüber erscheinen die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und abwegige Erklärungsversuche. Dies betrifft einerseits die Intimrasur, für welche der Beschuldigte keine schlüssige Erklärung hatte (siehe dazu oben). Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ nach dem Duschen nicht im dafür vorgesehenen Gästezimmer, sondern auf dem Bett des Beschuldigten gelandet ist. Diesbezüglich machte der Beschuldigte denn auch unterschiedliche Angaben. Während seiner Einvernahme vom 2. November 2021 sagte er aus, er habe den nackten A.___