D._____ konnte zwar keine Angaben aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung zum Kernvorwurf machen, doch stimmen seine Aussagen zu den Umständen, wie ihm A._____ von den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten erzählt hat, mit den entsprechenden Aussagen von A._____ überein (vgl. UA 630 f. und 639; GA act. 854; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). Namentlich ist für das Obergericht erstellt, dass A._____ am Nachmittag des 31. Oktober 2021 aufgelöst und schockiert über das Verhalten des Beschuldigten war. Der Gemütszustand von A._____ am Nachmittag des 31. Oktobers 2021 und die Schilderung intimster Vorfälle seinem Vater gegenüber deuten darauf hin, dass die Aussagen von A.___