hat denn auch ausgesagt, er selbst sei nicht in die Handlung des Beschuldigten involviert worden, der Beschuldigte habe nichts an ihm gemacht und sei auf der anderen Seite des Betts gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen und er ist diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen.