Auch wenn A._____ nichts gesehen und nur ein Reiben und Stöhnen gehört hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25), liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte selbstbefriedigt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass A._____ dabei – wie es der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfordert – zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt worden wäre. A._____ hat denn auch ausgesagt, er selbst sei nicht in die Handlung des Beschuldigten involviert worden, der Beschuldigte habe nichts an ihm gemacht und sei auf der anderen Seite des Betts gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25).