2.3.5. Schliesslich ist für das Obergericht erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem versuchten analen Eindringen selbstbefriedigt hat. A._____ hat diesbezüglich konstant ausgesagt, er habe, nachdem er sich nach der versuchten analen Penetration auf die Seite abgedreht habe, ein schnelles Reiben gehört, weswegen er vermute, dass der Beschuldigte neben ihm onaniert habe (UA act. 642; GA act. 851; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25 und S. 30). Der Beschuldigte habe «männliche Stöhn-Geräusche» von sich gegeben. Er glaube daher, dass der Beschuldigte neben ihm zum Samenerguss gekommen sei (UA act. 633, act. 642; GA act. 851). Auch wenn A.__