Es lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob und wie weit der Beschuldigte mit seinem Penis eingedrungen ist. Jedenfalls steht aber fest, dass es zu entsprechenden Berührungen des Anus von A._____ gekommen ist. Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass es dem Beschuldigten tatsächlich gelungen ist, mit seinem Penis (ungeschützt) anal in A._____ einzudringen, weshalb sich A._____ aufgrund des Risikos einer HIV-Infektion u.a. einer wochenlangen medikamentösen Behandlung unterzogen hat, ist im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung zugunsten des Beschuldigten letztlich davon auszugehen, dass ihm ein anales Eindringen mit dem Penis in den After von A.__