__ einzudringen, zumal der Beschuldigte für ein Einführen mit dem Finger weder vor A._____ hätte knien noch dessen Beine hätte auf seine Schultern nehmen müssen. Der Umstand, dass A._____ relativierend gesagt hat, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte mit seinem Penis oder seinem Finger in ihn habe eindringen wollen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt vielmehr, dass er nicht bestrebt gewesen ist, den Beschuldigten übermässig zu belasten.