631, act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 und S. 26 f.). Gemäss den konstanten Schilderungen von A._____ hat der Beschuldigte zumindest versucht, anal in ihn einzudringen. Aufgrund der Schilderungen der Beinposition – die Beine waren in einer V-Position auf den Schultern des Beschuldigten positioniert, wobei sich A._____ diesbezüglich ganz sicher gewesen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24) – ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht hat, mit seinem Geschlechtsteil und nicht mit seinem Finger anal in A._____ einzudringen, zumal der Beschuldigte für ein Einführen mit dem Finger weder vor A.__