Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24). Er nehme nicht an, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, mit seinem Penis einzudringen, da er am nächsten Tag keine Schmerzen gehabt habe, könne es aber aufgrund dessen, dass er während dieser Zeit zum Teil Blackouts gehabt habe, auch nicht gänzlich ausschliessen (UA act. 642; GA act. 850; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23 und S. 26). Es könne auch sein, dass der Beschuldigte versucht habe, anstatt mit seinem Penis, mit seinem Finger in den After einzudringen. Diesbezüglich sei er sich nicht sicher, da er es nicht gesehen habe, nehme aber aufgrund der Position an, dass es sein Penis gewesen sei (UA act. 631, act. 641;