Auch diesbezüglich ist auf die konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ abzustellen. A._____ hat glaubhaft ausgesagt, er sei im Bett des Beschuldigten auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei auf den Knien gewesen (UA act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22). Der Beschuldigte habe dann seine Beine nach oben auf seine Schultern gelegt, sodass diese in einer V-Position auf seinen Schultern positioniert gewesen seien – dies habe er eindeutig wahrgenommen – und habe versucht, mit dem Penis in seinen Anus einzudringen (UA act. 630 f., act. 641; GA act. 850; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22 f.).