A._____ hat glaubhaft ausgesagt, nicht an sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten interessiert oder dazu selbstbestimmt bereit gewesen zu sein und dass es auch gar nicht zu entsprechenden Gesprächen oder Andeutungen zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 f.). Solches wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Mithin hat es keinen Grund gegeben, sich gerade zu diesem Zeitpunkt im Intimbereich zu rasieren. Auch der Beschuldigte hatte keinen schlüssigen Grund für die Intimrasur von A._____ angeben können (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40).