___ hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge unterschiedliche Angaben gemacht hat und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte für die Intimrasur einen Nassrasierer oder einen elektrischen Rasierer benutzt hat, ob er sich in der Dusche abgestützt hat, ob die Dusche während des Rasierens die ganze Zeit über gelaufen ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20 bis S. 24; Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 6 ff.), nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner - 12 -