___ ausdrücklich verneint hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Andererseits hat er glaubhaft ausgeführt, sich im Intimbereich nur selten rasiert zu haben (GA act. 852; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21), weswegen nicht einleuchtet, weshalb er sich trotz seines als Folge des Alkoholkonsums angeschlagenen Zustands aus freien Stücken beim Beschuldigten zuhause und notabene mit einem nicht ihm gehörenden Rasierer hätte rasieren sollen. Diesbezüglich hat A._____ denn auch glaubhaft ausgesagt, dass eine Intimrasur das Letzte gewesen sei, was er in seinem Zustand gewollt habe. Er habe einfach gewollt, dass der Alkohol weggehe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21).