641, act. 646; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sich A._____ im damaligen Zeitpunkt in seinem Zustand in der Dusche des Beschuldigten selbst hätte rasieren wollen, zumal einerseits erstellt ist, dass er in jenem Zeitpunkt betrunken gewesen ist und sich vor dem Duschen mehrfach hat übergeben müssen, weshalb es ihm schlecht gegangen und daher generell fraglich ist, ob er in seinem Zustand überhaupt noch in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu rasieren, was A._____ ausdrücklich verneint hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21).