638 f., act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 und S. 20) und seinen Penis angefasst (UA act. 646). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A._____ mehrfach und nachdem er nochmals ausdrücklich auf die Straffolgen bei einer bewussten falschen Anschuldigung hingewiesen worden ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21), bestätigt, sich ganz sicher zu sein, dass der Beschuldigte seinen Penis angefasst und in die Hand genommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Weiter führte A._____ aus, er sei geschockt gewesen und habe weder etwas sagen noch sich dagegen wehren können (UA act. 638 f., act. 641, act. 646;