2.3.2. Hinsichtlich des mit Blick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung massgeblichen Kerngeschehens liegen nur die Aussagen von A._____ sowie des Beschuldigten vor. Somit liegt eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, weswegen die Aussagen von A._____ sowie des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 2.3.3. Das Obergericht erachtet es aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt, dass der Beschuldigte in der Dusche den Intimbereich von A._____ rasiert und dabei dessen Penis angefasst bzw. in die Hand genommen hat.