Während A._____ ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihn in der Dusche im Intimbereich rasiert und dabei auch seinen Penis in die Hand genommen (Untersuchungsakten [UA] act. 630; act. 641; Gerichtsakten [GA] act. 849; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 und S. 21), bringt der Beschuldigte vor, A._____ habe sich selbst rasiert (UA act. 598; GA act. 862; Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 12; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40 f.). - 10 -