2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____ an der C._____ Kantonsschule bis im Sommer 2021 vom Beschuldigten im Fach Wirtschaft und Recht unterrichtet wurde, dass der Beschuldigte sodann nicht mehr der Lehrer von A._____ war, da Letzterer die Promotion in die zweite Klasse nicht erreichte, dass zwischen dem Beschuldigten und A._____ ein Vertrauensverhältnis bestand und sie in den Sommerferien 2021 per WhatsApp in Kontakt standen, dass der Vater von A._____ auf dessen Vorschlag hin den Beschuldigten am 18. Oktober 2021 anfragte, ob Letzterer A.__