2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer I.1. der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gesprochen. Gestützt auf die Aussagen von A._____ erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 an seinem Wohnort in Q._____ dem damals 17- jährigen A._____ in sexueller Absicht ohne dessen Einwilligung die Schamhaare im Genitalbereich rasiert und hierzu mehrfach dessen Penis in die Hand genommen habe, dass der Beschuldigte daraufhin auf dem -9-