1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung, das Strafmass, die Tätigkeitsverbote, die Zivilklage des Privatklägers A._____ sowie die Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Strafmass. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).