2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 40 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 140.00, d.h. CHF 4'200.00, und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (vom 1. November 2021 bis zum 4. November 2021) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.