Auch wenn die inzwischen verjährte Weiterleitung vor ca. 20 Jahren erfolgte, wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich die abgespeicherten widerrechtlichen Animationen bis am 01.11.2021 auf seinem Computer Acer befanden; zumindest hielt er dies für möglich und nahm dies auch in Kauf. 2. Mit Urteil vom 20. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB.