Der Beschuldigte wusste um den virtuellen kinderpornografischen Inhalt der Animation, leitete sich diese weiter und hatte beide E-Mails mitsamt den zwei Animationen willentlich auf seinem Computer Acer gespeichert, bis der Computer schlussendlich am 01.11.2021 am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmt wurde. Auch wenn die inzwischen verjährte Weiterleitung vor ca. 20 Jahren erfolgte, wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich die abgespeicherten widerrechtlichen Animationen bis am 01.11.2021 auf seinem Computer Acer befanden;