2. Mehrfache Pornografie zum Eigenkonsum, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 + 2 StGB Der Beschuldigte hat mehrmals vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum hergestellt, eingeführt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, ausgestellt, angeboten, gezeigt, überlassen, zugänglich gemacht, erworben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besessen.