Schlussendlich war der Zivil- und Strafkläger, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, aufgrund seines alkoholisierten Zustandes weder in der Dusche noch im Schlafzimmer des Beschuldigten in der Lage, vollends zu realisieren, was der Beschuldigte mit ihm machte oder darauf angemessen physisch und psychisch zu reagieren. Der Zivil- und Strafkläger war hilflos dem Beschuldigten ausgeliefert und bekam zusätzlich eine starke, lähmende Angst vor dem Beschuldigten, die es dem Zivil- und Strafkläger in Verbindung mit seinem apathischen Zustand nicht erlaubte, sich anders als mit dem erfolgten Abdrehen im Bett zu wehren.