mit Alkohol gefügig machte, bei sich übernachten liess und schlussendlich sexuell ausgriff. Insbesondere war dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt klar, welche Mengen an Alkohol der Zivil- und Strafkläger getrunken hatte. Der Beschuldigte sah auch, wie (schlecht) der Zivil- und Strafkläger auf den Alkohol reagierte. Schlussendlich war der Zivil- und Strafkläger, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, aufgrund seines alkoholisierten Zustandes weder in der Dusche noch im Schlafzimmer des Beschuldigten in der Lage, vollends zu realisieren, was der Beschuldigte mit ihm machte oder darauf angemessen physisch und psychisch zu reagieren.