Zudem hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund des vereinbarten Coachings einen klaren pädagogischen Erziehungs- und Betreuungsauftrag zum minderjährigen Zivil- und Strafkläger, welcher nur wegen des ausgeprägten, hauptsächlich vom Beschuldigten gesteuerten Vertrauensverhältnis, zustande gekommen war. Die Abhängigkeitsstellung des Zivil- und Strafklägers nutzte der Beschuldigte aktiv aus, indem er den Zivil- und Strafkläger -4-